Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Musikschule Rezat-Mönchswald e.V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Windsbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke zugunsten der Musikschule verwendet werden. Diese Mittel sind der Musikschule zuzuleiten. (2) Der Verein soll dazu beitragen, die Arbeit der Musikschule ideell zu unterstützen und materiell zu fördern, insbesondere dient er
1. der finanziellen Unterstützung der Musikschule, beispielsweise bei der Anschaffung von Instrumenten und Unterrichtsmitteln;
2. der Werbung von weiteren Mitgliedern und Sponsoren (Kultursponsoring). Die Sponsoren können dabei u.a. Patenschaften für Ensembles oder Instrumente übernehmen;
3. der finanziellen Unterstützung von Schülern und einzelnen Ensembles der Musikschule bei der Teilnahme an verschiedenen Musikwettbewerben und Konzertreisen.

§3 Mitglieder
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
(4) Die Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht beteiligt. Beim Ausscheiden aus dem Verein stehen dem Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins grob verletzt oder wenn ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt. Der Beschluß bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auszuschließende ist vor der Beschlußfassung zu hören.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen Jahresbeitrag an den Verein zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus steht es jedem Mitglied frei, dem Verein zur Förderung seiner Zwecke weitere zusätzliche Beiträge zufließen zu lassen.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Ein Vertreter des Vorstandes der Musikschule Rezat-Mönchswald ist als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.

§ 6 Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellv. Vorsitzenden,
3. dem/der Leiter/in der Musikschule kraft Amtes,
4. dem/der Schatzmeister/in
5. dem/der Schriftführer/in und
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann für den Rest der zweijährigen Amtszeit nachgewählt werden.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem /der stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
(4) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitglieder- versammlungen ein und leitet sie, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich.
(6) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und bestimmt Art und Höhe der Verwendung der Mittel im Sinne des Vereinszwecks.
(7) Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederver- sammlungen verfaßt der Schriftführer. Sie werden in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins
2. Bericht des Kassenwarts und der Kassenprüfer über die Kassenführung
3. Aussprache über die Berichte
4. Entlastung des Vorstands
5. ggf. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und
6. ggf. Satzungsänderungen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Behandlung von Anträgen und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 2 Wochen vor der Versammlung durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in den Amtsblättern der Mitgliedsgemeinden.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit - Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abweichend von Salz 1 ist für Satzungsänderungen, Änderungen bezüglich des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins die Mehrheit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich. Bei Wahlen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt. Bei Stimmen- gleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung dieser Geschäftsordnungspunkt aufgeführt ist. Zu dem Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wenn ein Beschluß über die Auflösung des Vereins zustande kommen soll, ist darüber hinaus die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von einem Monat eine weitere Versammlung einzuberufen, bei der dann über die Auflösung des Vereins mit einer 3/4-Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abgestimmt werden kann.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen der Musikschule Rezat-Mönchswald zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.