Schulordnung

Zielsetzung

Die Musikschule will Kinder, Jugendliche und Erwachsene zur Musik führen und Begabungen erkennen und fördern.
Die Ausbildung erfolgt nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen.
Für den Unterricht gelten die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen.

I) Aufgabengliederung

§ 1 Unterrichtsangebot
Musikalische Grundfächer (§ 2)
Instrumentalunterricht / Gesangsunterricht (§ 3)
Ensemblefächer (§ 4)

§ 2 Musikalische Grundfächer
(1) Die Musikalische Früherziehung beginnt im Kindergartenalter. Sie wird auch in Eltern-Kind-Gruppen ab dem 1. Lebensjahr in Verbindung mit den örtlichen Kindertagesstätten organisiert.
(2) Die Musikalische Grundausbildung beginnt im Grundschulalter. Sie soll Vorausetzung für die Erteilung von Instrumentalunterricht sein. Die Grundkurse dauern jeweils ein Jahr.

§ 3 Instrumentalunterricht / Gesangsunterricht
(1) Instrumentalunterricht und Gesangsunterricht erstreckt sich auf alle Fächer, die von Schülern gewünscht und von der Musikschule angeboten werden.
(2) Der Teilnahme am Instrumentalunterricht und Gesangsunterricht soll der Besuch eines Musikalischen Grundfaches vorausgehen.
(3) Der Unterricht findet in Gruppen oder als Einzelunterricht statt. Über die Einteilung der Gruppen entscheidet die Schulleitung zusammen mit dem jeweiligen Fachlehrer.

§ 4 Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind integraler Bestandteil der Instrumentalausbildung und das künstlerische "Aushängeschild" der Musikschule. Instrumentalschüler können verpflichtet werden, ein Ensemblefach zu besuchen.

II) Aufnahme, Austritt und Unterrichtsbetrieb

§ 5 Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die unterrichtsfreien Tage richten sich nach den für die Grund- und Hauptschule Windsbach geltenden Bestimmungen.

§ 6 Unterrichtsdauer
Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten. Die Schulleitung kann, je nach Fach und Gruppe, im Rahmen der Gebührentabelle andere Regelungen treffen.

§ 7 Unterrichtsgebühren
Für den Unterricht werden Jahresgebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührenordnung.

§ 8 Anmeldung
(1) Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten.
(2) Bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Es besteht seitens der Schüler, auch bei rechtzeitiger Anmeldung, kein Rechtsanspruch auf Unterricht im gewünschten Fach.
(4) Bei Überbelegung wird eine Warteliste angelegt, die nach dem Datum der Anmeldung berücksichtigt wird. Die Schulleitung ist bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Anmeldungen zu berücksichtigen.

§ 9 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahrsende möglich. Sie müssen der Schulleitung spätestens bis zum 30. Juni schriftlich vorliegen, sonst verlängert sich das Unterrichtsverhältnis automatisch um ein Jahr.
(2) Für Instrumentalunterricht wird im ersten Unterrichtsjahr eine Probezeit von drei Monaten gewährt.
(3) Während des Schuljahres kann ein Schüler nur bei schriftlich begründetem, zwingendem Anlaß im Einvernehmen mit der Schulleitung aus der Musikschule ausscheiden.
(4) Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen, wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, daß eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist,
(5) Der Schüler kann durch die Schulleitung vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden.

§ 10 Unterrichtsausfall
(1) Kann ein Schüler seinen Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule so früh wie möglich verständigt werden. Dieser Unterricht kann nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft, nachgeholt werden.
(2) Unterrichtsstunden, die durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.

§ 11 Unterrichtsort
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule angewiesenen Räumen statt.

§ 12 Veranstaltungen / Öffentliches Auftreten
Alle Veranstaltungen der Musikschule sind, einschließlich der notwendigen Vorberei-tungen, Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler können zur Teilnahme verpflichtet werden. Öffentliche Auftritte außerhalb der Musikschule sowie die Teilnahme an Wettbeweben müssen mit der Fachlehrkraft bzw. der Schulleitung abgesprochen werden.

§ 13 Instrumente
Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Unterrichtes ein Instrument besitzen. Im Rahmen ihrer Bestände kann die Musikschule Instrumente ausleihen bzw. vermieten.

§ 14 Schlußbestimmung
Diese Schulordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft.